Strandregeln für Hunde

Worauf müssen Eigentümer achten?

Die meisten Hundestrände in Sardinien sind öffentlich und kostenlos. Der Zutritt ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die gesetzlichen Grundlagen findest du im folgenden Beitrag.

Auszug der sardischen Badeverordnung für Tiere am Strand

1. Gemäß der Badeordnung der Region Sardinien kann man mit seinen vierbeinigen Freunden jeden Tag und an alle Stränden Sardiniens, jedoch nur von 20.00 Uhr abends bis 8.00 Uhr am nächsten Morgen. Tagsüber muss man an die Hundestrände.

2. Die Nutzung dieser Bereiche ist in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet.

3. Nur Hunde, die im Hunderegister eingetragen sind und über eine regelmäßige Gesundheitsdokumentation verfügen, die eine regelmäßige Impfprophylaxe gegen die wichtigsten Infektionskrankheiten wie Tollwut, Staupe, Parvovirus, infektiöse Hepatitis und Leptospirose bescheinigt, haben Zugang zum Strand. Die vorgenannten Unterlagen müssen während der Kontrollphase von den Aufsichtsbehörden vorgezeigt werden, andernfalls werden sie sanktioniert und sofort vom Gelände verwiesen.

4. Eventuelle Tierabfälle müssen vom Besitzer/Halter, der mit einer Schaufel/Sammelbehälter ausgestattet sein muss, sofort entfernt und in die entsprechenden Behälter gegeben werden, während Urin mit viel Meerwasser beseitigt werden muss.

5. Die Eigentümer/Halter von Hunden sind für das Wohlergehen, die Kontrolle und das Management der Tiere verantwortlich und haften sowohl zivil- als auch strafrechtlich für alle Schäden oder Verletzungen an Menschen, Tieren oder Sachen, die durch das Tier selbst verursacht werden.

6. Haustiere dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden oder frei herumlaufen.

7. Etwa alle zwei Stunden muss der Begleiter den Hund für einen hygienischen Spaziergang vom Strand wegführen. Es ist verboten, den Hund und / oder das Haustier allein unter dem Sonnenschirm zu lassen.
Tiere müssen mit einem Halsband mit einer Identifikationsplakette ausgestattet sein, auf der die Daten des Besitzers angegeben sind.

8. Die Eigentümer/Inhaber müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments sein, das während der Kontrollphase durch die Aufsichtsbehörden vorzuzeigen ist, andernfalls werden sie sanktioniert und sofort des Geländes verwiesen.

9. Die Besitzer/Halter müssen mit einer Leine ausgestattet sein, die nicht länger als 1,5 Meter ist sowie mit einem Maulkorb, der im Bedarfsfall oder auf Verlangen der Beamten, anzubringen ist.
Tiere können im Meer unter der Kontrolle und mit der Verantwortung des Eigentümers / Halters schwimmen.

10. Das „Abstellen“ von Hunden außerhalb der zugelassenen Bereiche ist verboten.

11.Die Tiere müssen frei von Befall durch Flöhe, Zecken oder andere Parasiten sein.

12. Da diese Bereiche nicht mit Beschattung, Wasser und Rettungsdienst ausgestattet sind, liegt es in der Verantwortung des Besitzers/Halters, das Wohlbefinden des Tieres zu gewährleisten, schattige Bereiche zu schaffen und Wasser zum Trinken und Duschen ohne Verwendung von Reinigungsmitteln bereitzustellen.

13. Es liegt in der Verantwortung der Besitzer / Halter, dass ihre Hunde andere Benutzer nicht stören, und jegliche Art von Aggression gegenüber anderen anwesenden Personen überwachen.

14. Aggressiven Tieren und läufigen Weibchen ist der Zutritt untersagt.

15. Verstöße werden gemäß Artikel „7 bis“ des Gesetzesdekrets 267/2000 mit einer Geldbuße zwischen 25,00 und 500,00 Euro geahndet.

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